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PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG 

MIT ANWARTSCHAFT

Pflegepflichtversicherung


Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung zur Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden. Versicherungspflichtig ist jede Person, die entweder gesetzlich oder privat krankenversichert ist oder freie Heilfürsorge erhält.

 

Die Pflegepflichtversicherung bildet die jüngste und somit die 5. Säule der Sozialversicherung. Weil der Grundsatz gilt, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, versichern gesetzlich Krankenversicherte das Pflegerisiko bei einer gesetzlichen Pflegekasse, während privat Krankenversicherte verpflichtet sind, das Pflegerisiko bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abzusichern.

 

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden nach „Stufen der Pflegebedürftigkeit“ gewährt. Bei professioneller ambulanter oder (teil-)stationärer Pflege werden die Kosten bis zu bestimmten Höchstbeträgen übernommen.

Die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung werden, wie in der GKV auch, nach dem Umlageverfahren erhoben. Das heißt, dass die Beiträge nicht risikoorientiert, sondern einkommensorientiert erhoben werden. Der Beitrag in der sozialen Pflegeversicherung beträgt 3,05% und für Kinderlose 3,4%. Beamte und Personen, die Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, zahlen nur den halben Beitragssatz.

Für einen Zeit- oder Berufssoldat ist es meist günstiger eine private Pflegepflichtversicherung abzuschließen, da sich diese nicht an seinem Einkommen orientiert. Nach Abschluss einer Pflegepflichtversicherung ist dies dem Dienstherrn anzuzeigen.

 

Eine Nichtversicherung zieht hohe Geldstrafen vom Staat nach sich.


Anwartschaftsversicherung

 

Soldaten genießen während Ihrer Dienstzeit im Gesundheitssektor den Vorteil der freien Heilfürsorge. Für die Zeit nach der Bundeswehr, muss man seit der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.01.2019 unterscheiden zwischen dem Soldaten auf Zeit und dem Berufssoldaten.


Soldaten auf Zeit


bekommen in der Regel nach ihrer Dienstzeit Übergangsgebührnisse und für den Zeitraum der Übergangsgebürnisse bestand bis zur Gesetzesänderung ein Anspruch auf Beihilfe. Dieser Beihilfeanspruch entfällt seit diesem Zeitpunkt und der Soldat auf Zeit muss sich zu 100% selbst versichern. Allerdings muss er den Beitrag nicht allein tragen, denn an Stelle der Beihilfe erhalten Übergangsgebührnisempfänger von der Bundeswehr einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV), wie auch in der privaten Krankenversicherung (PKV).

Dieser beträgt grundsätzlich die Hälfte des Beitrages und wird für den gesamten Zeitraum der Übergangsgebührnissen gewährt. In der PKV gilt eine Maximierung auf die Höhe des GKV-Zuschusses.


Berufssoldaten

 

Für den Berufsoldaten hat sich nichts geändert, er bekommt bei Eintritt in den Ruhestand weiterhin 70% Beihilfe und muss die restlichen 30% selbst absichern.

Da gesetzliche Krankenkassen keine abgestuften (30% oder 20%) Tarife führen, kann man sich dort nur zu 100% gesetzlich Krankenversicherung. Dies bedeutet aber auch 100% Beitrag. Somit führt der Weg zur privaten Krankenversicherung, welche diese abgestuften und auf die Beihilfe angepassten Tarife führt.

 

Um im Alter keine Probleme bei der Aufnahme in eine private Krankenversicherung zu haben, sollte man sich bereits jetzt für eine Anwartschaft (Reservierung/Sicherung eines Tarifes) entscheiden. Hierbei wird zwischen zwei verschiedenen Anwartschaften unterschieden. Zum einen haben wir die "kleine Anwartschaft" und zum anderen die "große Anwartschaft".

 

Kleine Anwartschaft (private Krankenversicherung)


Beim Abschluss einer kleinen Anwartschaft wird der Gesundheitszustand des Versicherten "eingefroren". Das bedeutet der jetzige Gesundheitszustand wird festgeschrieben und bei Aktivierung der Anwartschaft nach Ausscheiden aus der Bundeswehr benötigt es keine erneute Gesundheitsprüfung.

 

Große Anwartschaft (private Krankenversicherung)


Beim Abschluss einer großen Anwartschaft zahlt der Versicherte einen höheren Beitrag als bei der kleinen Anwartschaft, da im Gegensatz zur kleinen Anwartschaft bei der großen Anwartschaft neben dem Gesundheitszustand noch zusätzlich das Eintrittsalter "eingefroren" wird. Somit gibt es bei Aktivierung nicht nur keine erneute Gesundheitsprüfung, der Beitrag 30%ige Restkostenversicherung wird auch mit dem Eintrittsalter berechnet, welches Sie bei Abschluss der Anwartschaft hatten.

 

Die Beitragshöhe sowohl für die Anwartschaft als auch für die 30%ige Restkostenversicherung für die Zeit nach der Bundeswehr, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

 

  • das Eintrittsalter:  Je höher das Eintrittsalter, desto höher ist der monatliche Beitrag,
  • der Gesundheitszustand: Vorerkrankungen wirken sich negativ auf den monatlichen Beitrag aus,
  • der Krankenversicherungstarif: je mehr Leistung gewünscht wird, desto höher ist auch der Beitrag.


 Fordern Sie also gleich Ihr individuelles Angebot an und beeinflussen Sie zum jetzigen Zeitpunkt bereits Ihre zukünftige Beitragshöhe.

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UNFALLVERSICHERUNG


Aller 5 Sekunden verunfallt in Deutschland ein Mensch. Ca. 200.000 dieser Unfälle führen zu einer Arbeitsunfähigkeit und bedeuten schnell auch eine finanzielle Katastrophe. Bei Soldaten greift auch die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Sichern Sie sich also privat ab und fordern gleich Ihr Angebot an.

RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG


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