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ALTERSVORSORGE - SCHICHT 2

Die 2. Schicht der Altersvorsorge

 

betriebliche Altersvorsorge

 

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland wird vom Arbeitgeber organisiert und in der Regel auch finanziert. Sie unterstützt Mitarbeiter bei Eintritt in den Ruhestand (durch Pensionierung oder Invalidität) oder im Todesfall die Hinterbliebenen.

 

Die betriebliche Altersvorsorge ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Das heißt, er entscheidet, ob und in welchem Umfang er die Betriebsrente seiner Mitarbeiter finanziell fördert. Seit dem Jahr 2002 hat der Arbeitnehmer jedoch das Recht, Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung in gewissem Umfang zu verlangen. Die einzige Bedingung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer dazu bereit ist, einen Teil seines Gehaltes in seine eigene Betriebsrente zu investieren. Dieser Beitrag geht dann vom Bruttolohn des Arbeitnehmers, die sogenannte Entgeltumwandlung, in die betriebliche Altersvorsorge. Der Arbeitgeber kann entscheiden, wie die Betriebsrente finanziert wird. Bietet er jedoch keine Finanzierung über eine Pensionskasse oder über Pensionsfonds, so kann der Arbeitgeber auf eine Direktversicherung bestehen.

 

Diese drei von insgesamt fünf Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge, werden staatlich gefördert, indem die Beiträge bis zu einer gewissen Grenze steuer- und sozialabgabebefreit sind sowie Riester-Gefördert werden können.

 

Zulagenrente

 

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge. Eingeführt wurde sie zum 1. Januar 2002, um mittels privat finanzierter Altersvorsorge das sinkende Niveau in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Beim Namen stand der damalige Bundesarbeitsminister Walter Riester Pate.

 

Der Staat fördert Riester-Verträge einerseits durch Zulagen, andererseits durch Steuerersparnis. Anspruch auf Förderung haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer und Selbstständige (z.B. in der Künstlersozialkasse versicherte Künstler), alle Beamten, Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub und Arbeitslose. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht- versichert sind, erhalten keine Riester-Förderung. Für sie ist die Rürup-Rente vorgesehen.

 

Förderung durch Zulagen

 

Seit 2008 gewährt der Staat für Riester-Verträge folgende Zulagen:

  • Grundzulage: 154 Euro
  • Kinderzulage (je Kind, für das Kindergeld bezogen wird): 185 Euro / 300 Euro (für ab 2008 geborene Kinder)
  • Zulage für Berufseinsteiger (Vertragsabschluss bis zum 25. Lebensjahr): 200 Euro (einmalig)

 

Um die volle Zulage zu bekommen, müssen Versicherte einen bestimmten Anteil ihres rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des jeweiligen Vorjahres für die Riester-Rente aufwenden. Seit 2008 sind dies mindestens 4 Prozent (Eigenbetrag plus Zulage), maximal 2100 Euro.

 

Förderung durch Steuerersparnis

 

Die Beiträge zur Riester-Rente (Eigenanteil plus Zulage; maximal 2100 Euro) können in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Zu einer Steuererstattung kommt es allerdings nur dann, wenn die Steuerersparnis größer ist als die gewährten Zulagen. Dies ist bei Gering- und Normalverdienern, insbesondere wenn sie Kinder haben, in der Regel nicht der Fall. Anders sieht es bei Singles aus.

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